Die Verwaltungsgerichte in Cottbus und Chemnitz haben die jeweiligen Eilanträge der Deutschen Umwelthilfe (DUH) abgelehnt. Mit den Anträgen wollte der Umweltverband von den Bergämtern in Sachsen und Brandenburg erzwingen, dass die Bundesländer im Rahmen der Umsetzung der laufenden Unternehmensumbildung der LEAG vermeintliche zivilrechtliche Ansprüche anmelden, die gar nicht bestehen. Die Entscheidung der Verwaltungsgerichte Cottbus und Chemnitz haben dagegen die von LEAG in ihrer Stellungnahme vorgetragene Position klar bestätigt: Danach besteht keine sachliche Grundlage für die Forderungen der DUH.
Die Braunkohlesparte bleibt auf absehbare Zeit das operative und finanzielle Rückgrat der LEAG-Gruppe und behält auch in der neuen Unternehmensstruktur die notwendige Finanzausstattung, um diese Aufgabe erfüllen zu können. Die Erhaltung der Liquidität von LE-B und LE-K, insbesondere auch mit Blick auf die Erfüllung der bergbaulichen Nachsorge war der klare Fokus im Rahmen der Transformation der LEAG.
Die Rückstellungen der LE-B für die Wiedernutzbarmachung werden auch nach dem Umbau aus der Lausitz Energie Bergbau AG in vereinbarter Höhe bedient, die laut Geschäftsbericht eine ausreichende Finanzausstattung aufweist.
Mit dem durch die Verwaltungsgerichte Cottbus und Chemnitz bestätigten Modell der doppelten Absicherung durch die Vorsorgegesellschaften mit den Ländern Brandenburg (LEVEB) und Sachsen (LEVES) werden zusätzlich insolvenzsichere Vermögen angespart, die zweckgebunden für die Wiedernutzbarmachung eingesetzt werden. Darüber hinaus sind feste Anteile der mit dem Bund vereinbarte Entschädigungszahlung für den vorgezogenen Kohleausstieg als Einzahlung in die Vorsorgegesellschaften und den darüber hinaus errichteten Treuhandfonds vorgesehen.
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