Pressemitteilung 13.05.2019

Grenzwertabweichung im Trinkwasser des Wasserwerkes Schwarze Pumpe zugelassen

Gesundheitsamt erteilt Zulassung über Grenzwertabweichung/Trinkwasser kann ohne Einschränkungen verwendet werden

Das Gesundheitsamt des Landkreises Spree-Neiße hat im Rahmen der behördlichen Trinkwasserüberwachung im Wasserwerk Schwarze Pumpe der LEAG eine Abweichung vom Grenzwert der Trinkwasserverordnung für den Parameter Epichlorhydrin zugelassen. Die Zulassung ist befristet bis zum 31.10.2019. Sie gilt bis zu einem Höchstwert von 0,000645 Milligramm je Liter. Zum Vergleich: Der Grenzwert gemäß Trinkwasserverordnung beträgt 0,000100 Milligramm je Liter. Die Abweichung führt nach den Leitlinien des Umweltbundesamtes zum Vollzug der Trinkwasserverordnung zu keiner Gefährdung der Gesundheit der Verbraucher.

 

Die Entscheidung über die Abweichung wurde notwendig, nachdem ein vom Gesundheitsamt beauftragtes akkreditiertes Labor eine Abweichung vom Grenzwert der Trinkwasserverordnung festgestellt hatte. Die Ursachensuche dauert derzeit noch an. Andere von der Lausitz Energie Bergbau AG mit Vergleichsanalysen zur Quellensuche beauftragte akkreditierte Labore konnten, im Gegensatz zu dem vom Gesundheitsamt beauftragten Labor, das Vorhandensein von Epichlorhydrin nicht nachweisen. Bei Epichlorhydrin handelt es sich um einen synthetischen Stoff, der im Grundwasser selbst nicht vorkommt.

 

Die Lausitz Energie Bergbau AG arbeitet mit Nachdruck an der Aufklärung der Situation. „Sollte sich bestätigen, dass es sich tatsächlich um eine Grenzwertüberschreitung handelt, wird LEAG unverzüglich die Eintragsquelle des Epichlorhydrin identifizieren und beseitigen“, versichert Dr. Thomas Koch, Leiter Wasserversorgung bei LEAG. „Unabhängig davon darf das Trinkwasser aus dem Wasserwerk Schwarze Pumpe auch in der Zwischenzeit ohne Einschränkungen wie gewohnt verwendet werden, auch zum Trinken, Kochen und zur Zubereitung von Speisen und Getränken“, erklärt Koch.

 

Bis zur Aufklärung hat das Gesundheitsamt über eine nicht auszuschließende Abweichung vom Grenzwert zu entscheiden. Grundlage der Entscheidung war die erforderliche Prüfung nach Paragraph 9 Absatz 1 Satz 1 Trinkwasserverordnung durch das Gesundheitsamt. Auf die Verfügung von Nutzungsbeschränkungen konnte verzichtet werden, da die Abweichung zu keiner Gefährdung der Gesundheit der Verbraucher führt.

 

Weitere Information finden Sie auf www.leag.de oder www.twitter.com/leag_de.

 

Ihre Ansprechpartnerin für weitere Informationen:
Kathi Gerstner,
LEAG, Pressesprecherin, Büro Cottbus
Telefon 0355 2887 3010, kathi.gerstner(at)leag(dot)de  

Trinkwasserwerk Schwarze Pumpe, Foto: LEAG
Trinkwasserwerk Schwarze Pumpe, Foto: LEAG