
Die Bildung und Auflösung von Rückstellungen ist ein fortlaufender Prozess, der mit der bergbaulichen Inanspruchnahme eines Gebietes beginnt und mit dem Abschluss der Rekultivierung endet, Grafik: LEAG
Ergänzend zur Bildung von Rückstellungen wurden 2019 sogenannte Vorsorgegesellschaften gegründet. Was steckt dahinter?
In den letzten Jahren haben sich die energiepolitischen Rahmenbedingungen auf europäischer sowie auf Bundesebene mehrmals massiv verändert. Das brachte auch deutliche Einschnitte in unsere unternehmerische Tätigkeit mit sich. 2017 haben wir dieser Entwicklung mit einem neuen Revierkonzept und dem Verzicht auf 850 Millionen Tonnen gewinnbarer Braunkohlevorräte Rechnung getragen. 2018 und 2019 folgte die Überführung je eines Kraftwerksblocks am Standort Jänschwalde in die Sicherheitsbereitschaft. Um diesen politischen Entwicklungen und daraus resultierenden Risiken zu begegnen, haben wir mit den Ländern Brandenburg und Sachsen Vorsorgevereinbarungen geschlossen. Sie regeln die Bildung eines Sondervermögens, mit dem wir die Erfüllung unserer Rekultivierungsverpflichtungen nach Beendigung des aktiven Bergbaus finanziell absichern. Dazu wurde jeweils eine Vorsorgegesellschaft gegründet, für die brandenburgischen Tagebaue die Lausitz Energie Vorsorge- und Entwicklungsgesellschaft Brandenburg mbH & Co. KG, abgekürzt LEVEB, für die sächsischen Tagebaue die Lausitz Energie Vorsorge- und Entwicklungsgesellschaft Sachsen mbH & Co. KG, abgekürzt LEVES. Beide Gesellschaften sind 100-prozentige Tochtergesellschaften der Lausitz Energie Bergbau AG. In der LEVEB muss nach der geltenden Vorsorgevereinbarung bis zur Einstellung der Kohlegewinnung in Brandenburg ein Sondervermögen angespart werden, das Ausgaben von insgesamt 770 Millionen Euro absichert, in der LEVES sind für die sächsischen LEAG-Tagebaue rund 1,2 Milliarden Euro abzusichern.

Die Vorsorgegesellschaften LEVEB und LEVES wurden am 9. Oktober 2019 gegründet, Grafik: LEAG
Die Bildung von Rückstellungen und Sondervermögen laufen also parallel?
Die handelsrechtliche Verpflichtung, Rückstellungen zu bilden, besteht natürlich weiter. Daneben stellen die Vorsorgegesellschaften nun eine zweite Sicherungsebene dar. Während der operativen Laufzeit der Tagebaue wird in die Vorsorgegesellschaften nach einem definierten Ansparplan Kapital eingebracht, um so das Sondervermögen anzusparen. Das angesparte Sondervermögen soll aber in den Vorsorgegesellschaften nicht nur auf einem Bankkonto „herumliegen“, sondern es soll „arbeiten“. Das heißt, das Sondervermögen darf entsprechend einer mit den Ländern vereinbarten Anlagerichtlinie investiert werden, etwa in nachhaltige Projekte, die in der Region realisiert werden.
Der Ansparplan ist so bemessen, dass am jeweiligen Ende des aktiven Tagebaubetriebs die erforderlichen Mittel für den zu diesem Zeitpunkt noch verbleibenden Aufwand der Wiedernutzbarmachung gesichert zur Verfügung stehen.
Für die Länder wurden in den Vorsorgevereinbarungen Sicherungen verankert. So wurden die Gesellschaftsanteile der Lausitz Energie Bergbau AG an der LEVEB und LEVES an die jeweiligen Länder Brandenburg und Sachsen verpfändet, damit diese im unwahrscheinlichen worst case einer Insolvenz der Lausitz Energie Bergbau AG Zugriff auf das Sondervermögen haben und dieses notfalls verwerten können. Zusätzlich gibt es ausgeklügelte Monitoring- und Anpassungsregime, um auf neue und ggf. von den Planungen abweichende Entwicklungen schnell und angemessen reagieren zu können. Und letztlich sichert die mit den Ländern vereinbarte Anlagerichtlinie, dass nur in solche Anlagen und Projekte investiert wird, die nachhaltig und unter Risikogesichtspunkten gut bewertbar sind, zum Beispiel Beteiligungen an Wind- und Solarprojekten oder in Infrastrukturprojekte und Energiespeicher, die eine entsprechende Rendite erwarten lassen.

Der beschleunigte Kohleausstieg führt zu verkürzten Tagebau- und Kraftwerkslaufzeiten. Nach den Regelungen des Kohleausstiegsgesetzes und des mit der Bundesregierung verhandelten öffentlich-rechtlichen Vertrags soll die an die LEAG zu zahlende Entschädigung an die Vorsorgegesellschaften gezahlt werden, Grafik: LEAG
Wie haben Sie die Höhe des anzusparenden Sondervermögens festgelegt?
Letztendlich muss der Betrag reichen, um die ordnungsgemäße Wiedernutzbarmachung der Tagebaue absichern zu können. Entsprechend richtet sich die Höhe des anzusparenden Sondervermögens nach den bilanziellen Rückstellungen, die wir zu diesem Zweck bilden.
Die Rückstellungen werden jährlich von Wirtschaftsprüfern testiert und auch von den Bergämtern dem Grunde und der Höhe nach geprüft. Damit wird sichergestellt, dass auch die Sondervermögen ausreichend dimensioniert sind. Ein von den Ländern Brandenburg und Sachsen in Auftrag gegebenes Gutachten hat bestätigt, dass die Bildung der Rückstellungen bei der Lausitz Energie Bergbau AG der Art und Höhe nach richtig und ausreichend ist.
Hat der beschleunigte Ausstieg aus der Kohlenutzung in Deutschland Einfluss auf die Vorsorgekonzepte?
Der im Kohleverstromungsbeendigungsgesetz – kurz KVBG – festgelegte Ausstiegspfad zieht im Vergleich zu unserem 2017er Revierkonzept vorzeitige Stilllegungen von Kraftwerken und Tagebauen nach sich. Mit Blick auf die Vorsorgegesellschaften hat das zunächst zwei negative Effekte: In einem verkürzten Ansparzeitraum müssen höhere Beträge eingezahlt werden, um den notwendigen Gesamtbetrag zu erreichen. Da diese negativen Effekte Konsequenzen des beschleunigten Kohleausstiegs sind, haben wir das in den Verhandlungen mit dem Bund über die notwendigen Entschädigungszahlungen zum Thema gemacht. Im Ergebnis wird nun nach den Regelungen des KVBG und des mit der Bundesregierung verhandelten öffentlich-rechtlichen Vertrags die an die LEAG zu zahlende Entschädigung für den beschleunigten Kohleausstieg in Höhe von 1,75 Milliarden Euro an die Vorsorgegesellschaften gezahlt. Ein Teil dieser Zahlungen geht – wenn die Länder dies fordern – an einen Treuhänder. Dies alles kommt dem gestiegenen Sicherungsbedürfnis der Länder entgegen.
Das inzwischen in Kraft getretene KVBG muss aber noch zwei Hürden überspringen. Zum einen muss der Bundestag noch dem das Gesetz flankierenden öffentlich-rechtlichen Vertrag zustimmen, zum anderen bedürfen Gesetz und Vertrag noch der Genehmigung der EU-Kommission. Mit beidem rechnen wir im September/Oktober. Gleichwohl befinden wir uns bereits in Gesprächen und Verhandlungen mit den Ländern und deren Bergbehörden über die Anpassung der Vorsorgevereinbarungen an die neuen Rahmenbedingungen des Kohleausstiegs. Gemeinsames Ziel ist, diesen Prozess bis Ende September zu Ende zu bringen.
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